Ein Verweis auf eine (vermeintlich) erhöhte coronabedingte Sterblichkeit ist nicht ausreichend, um eine sachverständige Überprüfung auszulösen. Die Anforderungen an das Mitteilungsschreiben richten sich nach § 110 a Abs. 5 SGB XI.
Anmerkung
Die von der Klägerseite behaupteten Indizien für eine fehlerhafte Kalkulation des Corona-Zuschlages, beispielsweise eine coronabedingte erhöhte Sterblichkeit unter Bezeihern von Leistungen der Pflegeversicherung, reichte nicht aus, um von die Mehrausgaben übersteigenden Minderausgaben auszugehen und eine sachverständige Prüfung vorzunehmen. Gegen die Kalkulation bestanden keine Bedenken, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Treuhänderzustimmung. Die Anforderungen an das Mitteilungsschreiben richten sich nach § 110a Abs. 5 SGB XI. Danach muss die Höhe des Zuschlages unter Hinweis auf die maßgeblichen Gründe und die Befristung in Textform mitgeteilt werden. § 203 Abs. 5 VVG sei hier gerade nicht anwendbar. § 110 a Abs. 5 VVG verweise lediglich auf § 205 VVG und eröffne somit die Möglichkeit der Kündigung. Dadurch werde jedoch keine vollumfängliche Geltung des VVG normiert. Schließlich sei auch die Formulierung, dass der Gesetzgeber den Zuschlag eingeführt habe, nicht zu beanstanden. Damit sei nicht wahrheitswidrig oder irreführend verschwiegen worden, dass die Erhebung des Zuschlages im Ermessen der Versicherungsunternehmen stehe. Denn dies ergebe sich hinreichend deutlich aus dem beigefügten Wortlaut des § 110a SGB XI.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf
Die Erhebung des Corona-Zuschlages nach § 110a SGB XI in der Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 war rechtmäßig (mit BLD-Anmerkung)
SG Marburg, Urteil vom 12.8.2026 - S 19 P 19/22


