Die Formulierung "Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien" in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung (hier: Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Die Formulierung "Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien" ist wirksam
BGH, Urteil vom 5.11.2025 - IV ZR 109/24


