1. Die Hemmung der Verjährung endet bei einem Einschlafen der Verhandlungen.
2. Eine fehlende inhaltliche Reaktion auf vorangegangene Schreiben bei erneuter Korrespondenz führt nicht zu einer Wiederaufnahme eingeschlafener Verhandlungen. Eine Wiederaufnahme der Verhandlungen erfordert vielmehr einen gegenseitigen Meinungsaustausch.
Ansprechpartnerin
RAin Caroline Gossé, Frankfurt/M.
caroline.gosse@bld.de
Die Hemmung der Verjährung endet bei einem Einschlafen der Verhandlungen
LG Aschaffenburg, Urteil vom 18.7.2024 - 23 S 14/24 e