1. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung; dies betrifft auch Entscheidungen des BGH.
2. Für die fortlaufende Beitragszahlung im Versicherungsvertrag ist dieser maßgeblich, einer inzidenten Überprüfung der erfolgten Beitragsanpassungen bedarf es nicht.
Anmerkung
Das Gericht hat, der Rechtsauffassung des Bayerischen LSG aus der Entscheidung vom 2.2.2023 (L 4 P 5/21) folgend, festgestellt, dass die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung finde. Gleichwohl seien im Rahmen der Auslegung des § 203 Abs. 5, 3 VVG und § 143 Abs. 3 SGB XI die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung, welche eng an die soziale Pflegeversicherung angelehnt sei, zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass an die Darlegung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung keine überzogenen Ansprüche zu stellen seien; insbesondere sei keine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen. Zudem hatte der Versicherer im Zuge des gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsanpassungsverfahrens die monatlich zu zahlende Prämie angepasst. In Folge zahlte der Versicherungsnehmer jedoch nur einen um die Anpassung reduzierten Betrag, also den "Altbetrag", weil er der Meinung war, der Anpassung wirksam widersprochen zu haben. Das Gericht hat insoweit klargestellt, dass der Versicherungsvertrag sowie die gesetzliche Möglichkeit zur Beitragsanpassung maßgeblich sind. Im Rahmen eines Verfahrens auf Beitreibung der ausstehenden Prämie sei eine inzidente Überprüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Beitragsanpassungen nicht vorzunehmen.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf
Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung keine unmittelbare Anwendung (mit BLD-Anmerkung)
SG Marburg, Urteil vom 12.8.2026 - S 19 P 1/23


