Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegener dem diesen erwachsenen Kosten nur zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig, also hierzu objektiv erforderlich und geeignet, gewesen sind. Insoweit sei außerdem die Obliegenheit einer sparsamen Prozessführung zu berücksichtigen.
Anmerkung
In einem Verfahren zur Überprüfung von Beitragsanpassungen wurden die Unterlagen für eine sachverständige Begutachtung in Papierform - zu der seinerzeit ebenfalls noch in Papierform geführten Akte - durch die Beklagte gereicht. Die Klägervertreter machten nach Abschluss des Verfahrens (hohe) Digitalisierungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend, was das Gericht entsprechend abgewiesen hat.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegener dem diesen erwachsenen Kosten nur zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig - also hierzu objektiv erforderlich und geeignet - gewesen sind. Insoweit sei außerdem die Obliegenheit einer sparsamen Prozessführung zu berücksichtigen.
Die geltend gemachten Kosten stellten keine notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dar. Die Digitalisierung war zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Dies gelte auch dann, wenn die Akte auf Klägerseite elektronisch geführt und die Korrespondenz mit dem Kläger elektronisch geführt werde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gerichtsakte noch in Papierform geführt worden ist. Die Digitalisierung diente daher allenfalls zur Erleichterung, war aber nicht erforderlich. Die entstandenen Kosten sind mit der allgemeinen Geschäftsgebühr abgegolten.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf
Digitalisierungskosten sind im Rahmen des Kostenausgleichs nicht erstattungsfähig (mit BLD-Anmerkung)
AG Spandau, Beschluss vom 3.9.2026 - 4 C 294/18 (nicht rechtskräftig)


