1. Nach den VGB 2016 sind Bäume als Grundstückszubehör nur dann versicherte Sachen, wenn sie im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Nennung, besteht für die Beseitigungskosten eines umgestürzten Baumes kein Versicherungsschutz.
2. Ein durch das Umstürzen eines Baumes verursachter Schaden an einer versicherten Garage ist nicht durch die Elementargefahr „Schneedruck“ verursacht, wenn der Baum infolge erheblicher fäulnisbedingter Stand- und Bruchsicherheitsmängel umstürzt und Schneelast oder sonstige Naturkräfte lediglich auslösende, nicht jedoch adäquat kausale Ursache des Schadens sind.
3. Für die Annahme eines Versicherungsfalles genügt nicht jede naturwissenschaftliche Mitursächlichkeit einer versicherten Gefahr; erforderlich ist vielmehr eine adäquate Kausalität im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der versicherten Gefahr.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Eine Rotfichte ist keine versicherte Sache im Sinne des § 5 VGB 2016
LG Wuppertal, Urteil vom 30.10.2025 – 9 S 75/25


