1. Es ist im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.1.2024 - IV ZR 51/22 zwischen einem Zusatztarif zur Hauptversicherung und vorliegend einem einheitlichen Tarif mit Entlastungskomponente zu unterscheiden. Die klägerische Behauptung einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage bei einem einheitlichen Tarif verfängt nicht, da die Versicherungsbedingungen vorliegend eine solche enthalten. Teil I der AVB verweist ausdrücklich auf Teil II MB/KK 2009 und diese enthalten in Nr. 8b 1 die Ermächtigung zur Beitragserhöhung bei entsprechender Überschreitung der Leistungsausgaben.
2. Da es nur einen einheitlichen Tarif mit einem einheitlichen Beitrag gibt, ist "die vom Kläger erwartete getrennte Angabe des Beitrags für die Krankenversicherung und die Beitragsentlastung schon denkgesetzlich nicht möglich".
Ansprechpartner
RA Matthias Stutzinger
In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2025 - 9 U 106/24 (nicht rechtskräftig)
Einheitlicher Tarif mit Vorsorgestufe stellt keinen Beitragsentlastungstarif dar
OLG Köln, Beschluss vom 15.5.2025 - 18 U 115/24 (nicht rechtskräftig)