1. Im maßgeblichen Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gelten nur die gesetzlichen Erben als Gläubiger der Versicherungsleistung, wenn den gesetzlichen Erben das Bezugsrechts für die Todesfallleistung eingeräumt worden ist. Testamentarische Erben scheiden als Bezugsberechtigte in diesem Fall aus.
2. Auch wenn die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht aufgefunden wurden, ist damit jedoch nicht offenkundig, dass es keine gesetzlichen Erben gibt. Da deren Identität jedoch unbekannt ist, kann die Beklagte die Todesfallleistung rechtmäßig bei der zuständigen Hinterlegungsstelle hinterlegen. Da die Beklagte auf ihr Recht zur Rücknahme verzichtet hat, ist jeder Anspruch eines Gläubigers gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis erloschen.
Ansprechpartnerin
RAin Eva Schönherr
Entscheidend sind nur die gesetzlichen Erben als Gläubiger der Versicherungsleistung
LG Wiesbaden, Urteil vom 7.8.2025 - 7 O 274/24


