Unterliegt eine Person der Pflichtversicherung eines EU-Staates, genießt dieser Versicherungsschutz Vorrang, wobei sich die Frage, welchem Pflichtversicherungssystem die Person unterliegt, nach dem anzuwendenden Recht richtet (sog. einheitliches Sozialrechtsstatut, Art. 11 VO (EG) 883/2004).
Anmerkung
Das LG Erfurt hatte sich mit der Kündigung einer privaten Krankheitskostenversicherung zu befassen, welche der Erfüllung der Versicherungspflicht in Deutschland diente. Der Kläger behauptete, Mitglied in der slowakischen Krnakenversicherung zu sein und übersandte mit der Kündigung ein in slowakischer Sprache ausgestelltes Formular.
Der Kläger behauptete in diesem Zusammenhang lediglich, in der slowakischen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen zu sein, ohne dies indes nachzuweisen oder seinen - bestrittenen - Vortrag unter Beweis zu stellen, in der Slowakeit gelebt und gearbeitet zu haben. Eine Meldebescheinigung oder ein Arbeitsvertrag wurden nicht vorgelegt.
Danach - so das LG - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Slowakei sozialversicherungspflichtig gewesen war. Schließlich spricht gegen die Verlegung seines Wohnsitzes, dass in der Korrespondenz der Parteien ununterbrochen der alte Wohnort des Klägers in der BRD ausgewiesen wird.
Damit hat das LG die Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 VVG nicht als erfüllt qualifiziert und dem Versuch des Klägers, sich durch eine behauptete Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Ausland eine Kündigungsmöglichkeit bezüglich der bestehenden PKV zu schaffen, eine Absage erteilt.
Ansprechpartner
RA Jan Holger Göbel
Erfolgloser Nachweis der Folgeversicherung im Sinne des § 205 Abs. 2 VVG (mit BLD-Anmerkung)
LG Erfurt, Urteil vom 20.2.2026 - 8 O 405/25 (nicht rechtskräftig)


