Die Höhe der zu erbringenden Versicherungsleistungen richtet sich bei physiotherapeutischen Leistungen nach der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dabei kann der Versicherer auf die beihilfefähigen Höchstsätze abstellen, da eine darüber hinaus gehende Vergütung nicht mehr als üblich anzusehen ist. Diese Sätze sind eine geeignete Größe, um das obere Ende der Spanne der üblichen Vergütung zu bestimmen.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
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Erstattung von Heilmitteln anhand der beihilfefähigen Höchstsätze
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