1. Werden einer Partei die Kosten des Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder übernimmt eine Partei die Kosten des Rechtsstreits in einem Vergleich, so erfasst dies auch die Kosten für die Einholung eines – sei es auch vorprozessual erstatteten – Privatsachverständigengutachtens, wenn sie
unmittelbar prozessbezogen sind.
2. Etwas anderes gilt, wenn in einem Abfindungsvergleich der Kostenanteil hierfür nachvollziehbar in den Abfindungsbetrag eingeflossen ist. Damit sind sie von den Parteien gleich einer Geltendmachung als materiellrechtliche Schadensposition in das (zu beendende) Hauptsacheverfahren und in die im Vergleich vereinbarte Abgeltungsklausel einbezogen worden, was ihrer (nochmaligen) Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren entgegensteht.
Ansprechpartner
RA Dr. Thorsten Süß
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nach einem Abfindungsvergleich im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2025 - 17 W 166/24


