1. Hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen und dass die Abrechnung nach der Gebührenordnung erfolgte, kann sie mit der Berufung nicht mit Erfolg rügen, dass das AG kein zahnärztliches Sachverständigengutachten eingeholt hat zu der medizinischen Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlungsleistungen und deren Abrechnung entsprechend der zahnärztlichen Gebührenordnung.
2. Ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen hinreichend deutlich eine Beschränkung der Leistungspflicht auf Gebührenhöchstsätze des 3,5-fachen Satzes für persönliche Leistungen der GOZ bzw. GOÄ, des 2,5-fachen Satzes bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. des 1,3-fachen Satzes bei Leistungen nach Abschnitt M der GOÄ, sind damit unabhängig von einer etwaigen Zuordnung alle einen 3,5-fachen Satz übersteigenden Gebühren im Umfang der Überschreitung nicht zu erstatten.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Erstattungsumfang bei einer Beschränkung der Leistungspflicht auf Gebührenhöchstsätze
LG Koblenz, Urteil vom 28.5.2025 – 14 S 1/24