1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
2. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm
ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.
Ansprechpartner
RA Christian Tomson. MBL, Köln
christian.tomson@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
BGH, Urteil vom 16.7.2024 - VI ZR 243/23
(Fehlender) Einfluss der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten auf die Wertminderung
BGH, Urteil vom 16.7.2024 - VI ZR 205/23