1. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen des sog. äußeren Bilds eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung den Nachweis des Vorhandenseins von genügenden Aufbruchspuren zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8.4.2015 - IV ZR 171/13).
2. Die Einbruchspuren müssen nicht stimmig sein, sie dürfen aber auch nicht so unbedeutend sein, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuten. Es muss sich um Spuren handeln, die mit einem gewaltsamen Aufbrechen der Wohnungseingangstür in Einklang gebracht werden können („geeignete“ Spuren).
3. Steht nach einem kriminaltechnischen Gutachten zweifelsfrei fest, dass eine Überwindung der Wohnungseingangstür im verriegelten Zustand nicht erfolgt sein kann, fehlt es an „genügenden“ Einbruchspuren, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer, der zuvor von einem ordnungsgemäßen Verschluss ausging, nicht nachweisen kann, dass sich die Tür nur in einem zugezogenen Zustand befand.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de

