Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, welche Reparaturkosten notwendig sind. Dazu reicht eine Kostenaufstellung nicht aus, die keine eindeutige Zuordnung von Angeboten und Preisen ermöglicht und nur pauschale Schätzungen enthält. Auch eine Abschlagszahlung des Betrags „der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist“ setzt voraus, dass der zu zahlende Betrag feststeht.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Feststellung der Notwendigkeit von Reparaturkosten
LG Gera, Urteil vom 14.8.2025 – 3 O 1209/22


