1. Maßgeblich für die Beurteilung der Mietwagenklasse ist die Fahrzeugklasse, die der Geschädigte tatsächlich angemietet hat.
2. Die gesonderten Kosten für eine Vollkaskoversicherung, für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie für die Kosten von Winterreifen nicht erstattungsfähig.
Anmerkung
Das AG hatte sich in diesem Urteil erneut mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zu beschäftigen. Es hat klargestellt, dass es nach ständiger Rechtsprechung weiterhin den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt, um hier die erforderlichen Mietwagenkosten zu beurteilen. Ferner stellt das Gericht fest, dass bei der Vergleichsberechnung der Mietwagenkosten nach der "Fraunhofer Liste" auf die Fahrzeugklasse abzustellen ist, die der Geschädigte tatsächlich anmietete.
Auch den gesonderten Kosten für eine Vollkaskoversicherung, für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie für die Kosten von Winterreifen hat das Gericht eine Absage erteilt. Die Werte der "Fraunhofer Liste" enthalten bereits die Kosten einer typischen Haftungsreduzierung und Beschränkung, sodass die Kosten für eine Vollkaskoversicherung nicht noch zusätzlich verlangt werden können. Hinsichtlich der Zustellung und Abholung führt das Gericht aus, dass es dem Geschädigten regelmäßig zuzumuten sei, dass das Fahrzeug bei der Mietwagenfirma selbst abgeholt werde. Die dadurch eventuell anfallenden Wegekosten, wie etwa Bus oder Taxifahrten, gehören zu den Kosten, die soweit sie nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, mit der üblichen Kostenpauschale abgegolten sind. Die Kosten für Winterreifen hält das Gericht ebenfalls für nicht gesondert erstattungsfähig. Eine an die Witterungsverhältnisse angepasste geeignete Bereifung gehört zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens, was sich auch aus § 2 StVO ergibt. Eine gesonderte Vergütung für eine winterliche Witterung angepasste Bereifung ist daher nicht gerechtfertigt.
Das Urteil setzt sich mit den Nebenkosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auseinander. Im Wesentlichen hält es diese nicht für erstattungsfähig.
Ansprechpartner
RAin Friederike Schwarz, München
friederike.schwarz@bld.de

