1. Versucht der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer Aufwendungen geltend zu machen und reicht er dazu Rechnungen ein, die nicht mit dem Schadenereignis in Verbindung stehen, sondern der Sanierung des Gebäudes dienen, täuscht er den Versicherer arglistig.
2. Auch die Geltendmachung eines Mietausfallschadens stellt eine Täuschung dar, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten schon vor dem Schadenereignis nicht vermietet waren.
3. Die Weigerung, Stundenzettel zur Prüfung zur Prüfung zu überreichen, lässt ebenso den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu, insbesondere wenn eine Verflechtung mit dem beauftragten Unternehmen besteht.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Geltendmachung von Baumaßnahmen ohne Zusammenhang zum Schadenereignis begründet arglistige Täuschung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.7.2025 – 1 U 147/24