Für eine generelle Untersuchung der allgemeinen Hygienestruktur in einem Krankenhaus, ohne dass ein Bezug zu Gesundheitsschäden des Klägers erkennbar wäre bzw. ohne dass der Kläger konkrete Hygienemängel im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Operation und Behandlung benennt, ist kein Raum.
Anmerkung
Der Kläger macht u.a. Hygieneverstöße im Rahmen seiner Behandlung bei der Beklagten geltend. Nachdem das Gericht einen Hygienesachverständigen diverseste Unterlagen hatte begutachten lassen, und dabei keine Versäumnisse festgestellt werden konnten, sollte zuletzt eine Krankenhausbegehung durch den Sachverständigen stattfinden.
Das LG führt in seinem Beschluss sowie in einem früheren Beschluss vom 2.5.2023 dazu zusammenfassend aus, dass es sich bei einer derart weitgehenden Beweisaufnahme letztlich um eine unzulässige Ausforschung handelt. Die Forderung der Klägerseite zur Überprüfung der strukturellen Hygiene bei der Beklagten ist aus Sicht der Kammer ohne Bezug zur streitgegenständlichen Behandlung des Klägers. Für eine generelle Untersuchung der allgemeinen Hygienestruktur, ohne dass ein Bezug zu Gesundheitsschäden des Klägers erkennbar wäre bzw. ohne dass der Kläger konkrete Hygienemängel im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Operation und Behandlung benennt, ist kein Raum. Daran ändert weder die erniedrigte Darlegungslast des klagenden Patienten etwas noch die sekundäre Darlegungslast der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Hygieneverstößen.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Grenzen der Amtsermittlung im Falle behaupteter Hygieneverstöße (mit BLD-Anmerkung)
LG Limburg a.d. Lahn, Beschluss vom 19.9.2023 - 1 O 377/19