1. Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen (Desinfektionskosten).
2. Den Geschädigten trifft eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten
BGH, Urteil vom 23.4.2024 - VI ZR 348/21