1. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird annehmen, dass der Begriff der Grundstückseinfriedung mit den nachbarrechtlichen Regelungen identisch ist, und zu dem Schluss kommen, dass unter Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen ist, die an oder auf einer Grundstücksgrenze steht und dazu bestimmt ist, das Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen zu verhindern oder sonstige störenden Einwirkungen abzuwehren.
2. Eine vom Gebäude völlig unabhängig stehende Grenzmauer ist keine Grundstückseinfriedung, wenn sie ersichtlich nur dazu dient, das umschlossene Grundstück vor dem Abrutschen zu schützen, da es dann an der notwendigen Abschirmfunktion fehlt.
3. Ebenso stellt eine solche Mauer keine Hofbesteigung dar, da sie nicht dazu dient, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Grenzmauer ist keine Grundstückseinfriedung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.9.2025 – I-4 U 100/24


