1. Da die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung nachträglichen Ersatz von Aufwendungen erbringt, ist ein Anspruch auf Freistellung oder Kostenzusage von erst noch anfallenden Kosten grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2008, 339). Eine in einer Leistungsklage enthaltene Klage auf Feststellung der Leistungspflicht kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung als solche unstreitig ist und lediglich darüber gestritten wird, ob ein spezifisches ärztliches Vorgehen unter Versicherungsschutz steht. Voraussetzung ist aber dann weiter, dass der Versicherungsnehmer der Behandlung dringend bedarf und finanziell außerstande ist, diese mit eigenen Mitteln durchführen zu lassen (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2009, 130; LG Potsdam BeckRS 2009, 12060 m.w.N.; Wiemer, Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023, MB/KK § 1 Rn. 152 f.).
2. Es ist daher grundsätzlich Aufgabe des Versicherten zunächst in Vorleistung zu treten. Nur ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden. Ein solcher Fall liegt aber grundsätzlich nicht vor, wenn der Versicherte in Kenntnis der künftigen Verpflichtung aus Heil- und Kostenplänen anderweitige Kredite in Anspruch nimmt und so die ihm zustehenden Zahlungsmöglichkeiten vergibt.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Grundsätzlicher Ausschluss eines Anspruchs auf Freistellung oder einer Kostenzusage von erst noch anfallenden Kosten
LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.4.2025 - 1 O 188/24 (nicht rechtskräftig)