Auch ein GSA (General Sales Agent) oder GSSA (General Sales & Service Agent), der für eine oder mehrere Luftfrachtgesellschaften tätig ist, kann nach den Umständen des Einzelfalls für einen Güterschaden einstandsverpflichtet sein, wenn dieser während des Transportes durch den Luftfrachtführer eingetreten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der GSA / GSSA nicht hinreichend zu erkennen gibt, dass er ein Fremdgeschäft im Sinne von § 164 HGB abschließen will und als Vertreter der Airline handelt, sondern entsprechend der Merkmale des Speditionsvertrages nach § 453 HGB aus Sicht des Auftraggebers in eigenem Namen ein Angebot abgibt, welches der Auftraggeber sodann annimmt. Denn dann schließt der GSA / GSSA eben einen Speditionsvertrag ab, sodass, wenn fixe Kosten im Sinne des § 459 HGB vereinbart sind, er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
jochen.boettge@bld.de
Haftung des GSSA / GSA einer Airline für Güterschaden
LG Frankfurt/M., Urteil vom 18.6.2021 - 3-13 O 10/21

