Der vermietende Wohnungseigentümer muss sich ein Verschulden des mit dem Winterdienst in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragten Dienstleisters, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, wenn sein Mieter glättebedingt auf einem Zugangsweg zu Fall kommt und sich verletzt.
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RA Cornelius Maria Thora
Haftung des Vermieters für Sturz der Mieterin bei Glätte auf Gemeinschaftseigentum
BGH, Urteil vom 6.8.2025 - VIII ZR 250/23


