1. Derjenige, der entgegen § 2 Abs. 5 StVO mit dem Fahrrad den Gehweg befährt, handelt grob verkehrswidrig. Grob verkehrswidrig handelt auch, wer den Gehweg mit dem Fahrrad in falscher Richtung befährt. Kommt es im Zuge dessen zur Einfahrt vom Gehweg auf die vorfahrtsberechtigte Straße zu einer Kollision mit einem aus der untergeordneten Straße einfahrenden Fahrzeug, haftet der Radfahrende allein.
2. Der Radfahrende kann sich nicht auf ein Vorfahrtrecht berufen - für ihn gelten die Maßstäbe der §§ 10, 25 StVO.
Ansprechparterin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Haftung eines den Gehweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahrenden Radfahrers
LG Frankfurt/O., Urteil vom 19.7.2024 - 12 O 23/23 (nicht rechtskräftig)