1. Die Ausschlussklausel für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen betrifft auch Behandlungen durch einen Krankengymnasten (im Anschluss an OLG Karlsruhe vom 18.10.2001 - 12 U 202/00) und alle Gesundheitsschäden, die adäquate Folge einer Heilmaßnahme sind (im Anschluss an BGH vom 21.9.1988 - IVa ZR 44/87).
2. Eine vorgerichtliche Leistungsablehnung aus anderen Gründen hindert den Versicherer im Rechtsstreit nicht daran, sich auf vertragliche Ausschlussgründe zu berufen.
3. Der vorgerichtliche Hinweis des Versicherers auf das Recht zur Neubemessung des Invaliditätsgrades und selbst eine die Leistungspflicht dem Grunde nach bejahende Erklärung des Versicherers stellen kein wie immer auch geartetes Anerkenntnis dar und hindern den Versicherer nicht, die Leistung wegen eines Ausschlussgrundes später zu verweigern oder zurückzufordern, auch wenn der Ausschlussgrund seinerzeit schon erkennbar war (im Anschluss an BGH vom 24.3.1976 - IV ZR 222/74).
Ansprechpartner
RA Ulrich Lattermann, München
ulrich.lattermann@bld.de
Heilmaßnahme betrifft auch Behandlungen durch einen Krankengymnasten / Leistungserklärung ist kein Anerkenntnis
OLG Nürnberg, Verfügung vom 13.1.2012 - 8 U 2577/11

