1. In der Gesamtschau stellen die Verwendung eines Brandbeschleunigers, das Vorliegen zweier Brandentstehungsbereiche und das Fehlen belastbarer Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen gewichtige Indizien dar, die gegen eine Brandlegung durch einen unbekannten Außentäter und für eine Brandlegung durch eine Person sprechen, die sich ohne Gewalt Zutritt zu dem Gebäude verschaffen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es ein weiteres Motiv darstellt, wenn die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers beim Erwerb des Objekts nicht besonders gut gewesen sein dürfte, da er den Kauf vollständig durch ein Darlehen finanziert hatte, er also über kein maßgebliches Eigenkapital verfügte. Ein weiteres Indiz stellt es dar, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und der geltend gemachten Schadenhöhe dafür spricht, dass ein wirtschaftlicher Anreiz für die Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht fern liegt. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss eines Versicherungsvertrags und einer nachfolgenden Brandlegung kann ebenfalls als Indiz für eine Eigenbrandstiftung gewertet werden.
2. Die zuvor genannten Indizien und Auffälligkeiten genügen für sich genommen jeweils nicht, um den sicheren Schluss auf eine Brandlegung durch den Versicherungsnehmer zu tragen. In ihrer gebotenen Gesamtschau vermögen sie jedoch die Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass der Versicherungsfall vorsätzlich im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden ist.
3. Aus der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO folgt nicht, dass eine Eigenbrandstiftung ausgeschlossen werden kann.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Indizien für eine Brandlegung durch den Versicherungsnehmer
LG Itzehoe, Urteil vom 3.7.2026 – 3 O 20/25 (nicht rechtskräftig)


