1. Eine erst spätere Verwirklichung der durch den Behandlungsfehler gesetzten Gefahr beeinflusst den Kausalzusammenhang nicht.
2. Beeinträchtigungen der körperlichen Befindlichkeit eines Patienten können nur dann als Sekundärschäden eingestuft werden, wenn eine haftungsbegründende Primärverletzung vorliegt.
3. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes löst nur eine Handlungspflicht aus, der Behandlungsfehler ist erst deren Nichterfüllung. Folgeerscheinungen sind damit noch Primärschäden.
4. Den Behandelnden trifft erst dann die Beweislast für die hypothetische Einwilligung des Patienten, wenn dieser einen echten Entscheidungskonflikt in der konkreten, persönlichen Situation für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung plausibel macht.
5. Wenn eine weitergehende Aufklärung fehlt, bezieht sich insbesondere die nur hypothetische Einwilligung des Patienten ausschließlich auf solche Behandlungsmaßnahmen, die dem medizinischen Standard entsprechen.
Ansprechpartner
RA Dirk Hüwe, Köln
dirk.huewe@bld.de
Kausalität von Behandlungsfehlern und Beweislast bei hypothetischer Einwilligung
BGH, Urteil vom 2.7.2024 - VI ZR 262/23