1. Der Senat entnimmt dem Urteil des BGH vom 17.1.2024 – IV ZR 51/22 keinen allgemeinen Rechtssatz, dass Beitragsentlastungstarife generell nur bei einer – den Schwellenwert überschreitenden – Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeit anzupassen sind.
2. Insbesondere, wenn die Beitragsentlastung eine unselbstständige Komponente des Krankheitskostentarifs ist, kann Abweichendes gelten. Hier ist der Beitragsentlastungsbeitrag als Bruchteil des jeweils geschuldeten Beitrags zum Krankheitskostentarif kalkuliert und ist von diesem unmittelbar abhängig. Die Prämienneukalkulation auch hinsichtlich des Entlastungsanteils richtet sich nach den Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 VVG. Danach erfolgt eine Anpassung bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung, über den vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Schwellenwert hinaus, der Leistungsausgaben (= Versicherungsleistungen), der Sterbewahrscheinlichkeiten oder von beidem.
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RA Jan Binz
Kein allgemeiner Rechtssatz zu Anpassung der Beitragsentlastungstarife generell nur bei einer den Schwellenwert überschreitenden Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeit
OLG München, Beschluss vom 5.5.2025 - 38 U 3520/24 e (nicht rechtskräftig)