Selbst, wenn der beklagte Versicherer bei den streitigen Neufestsetzungen der Prämien die Limitierungsmittel jeweils entgegen der Maßstäbe des § 155 Abs. 2 VVG pflichtwidrig verwendet hätte, würde dem klagenden Versicherungsnehmer kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch zustehen, insbesondere nicht ein Schadensersatzanspruch eines bestimmten Betrages.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Kein Anspruch auf Nachlimitierung durch Vergabe entsprechender Mittel
LG Dresden, Urteil vom 26.7.2024 - 8 S 403/23 (nicht rechtskräftig)