Es handelt sich nicht um erforderliche und zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung. Denn eine vorgerichtliche Auseinandersetzung hatte zur Kenntnis der Klägervertreter keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit mindert sich der Schadensersatzanspruch jedenfalls nach § 254 BGB auf Null. Die vorgerichtliche Tätigkeit war für die Klägerseite erkennbar sinnlos, da bereits eine Vielzahl der (standardisierten) Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten erfolglos geblieben ist und somit die Notwendigkeit der Klageerhebung von vornherein erkennbar war. Die Klägervertreter führen eine Vielzahl von gleichlaufenden Verfahren gegen verschiedene private Krankenversicherer bundesweit, von denen in keinem der Fälle vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen oder vorgerichtliche Korrespondenz mit den beklagten Versicherern erfolgreich gewesen wären. Zur Schadenvermeidung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten hätte daher umgehend das gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de

