1. Das Rechtsverhältnis zwischen Trägerunternehmen und einer rückgedeckten Unterstützungskasse, welche die betriebliche Altersversorgung durchführt, ist als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren.
2. Eine Erstattung von Dotationszahlungen gemäß § 667 BGB i.V.m. § 665 BGB scheidet im Insolvenzfall jedenfalls dann aus, wenn eine Rückzahlung satzungsgemäß auch für den Fall der Beendigung der Geschäftsbesorgung ausgeschlossen wurde.
3. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO kommt nicht Betracht, da es an der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Leistung an die Unterstützungskasse fehlt.
Anmerkung
Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass Insolvenzverwalter eines insolventen Trägerunternehmens versuchen, die vor der Insolvenz an eine Unterstützungskasse erbrachten Zahlungen rückabzuwickeln.
Solche Bestrebungen können im Einzelfall durchaus erfolgreich sein. So hat etwa das LAG München in seiner Entscheidung vom 10.5.2006 - 9 Sa 999/05 eine Rückzahlungsverpflichtung noch nicht bestimmungsgemäß verwendeter Beiträge an das Trägerunternehmen bzw. dessen Insolvenzverwalter angenommen.
Im Fall des LAG München - und darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem in Rede stehenden Fall des LG Berlin - hatte es die Unterstützungskasse allerdings versäumt, die sich aus bürgerlichem Recht ergebene Rückzahlungsverpflichtung in der Satzung auszuschließen.
Ist eine Rückzahlung satzungsgemäß ausgeschlossen, so scheidet auch, wie nunmehr das LG Berlin ausdrücklich hervorhebt, eine Erstattung nicht verbrauchter Dotationszahlungen an den Insolvenzverwalter aus.
Ansprechpartner
Prof. Dr. Mathias Ulbrich, Köln
ulbrich@bld.de
RA Dr. Tobias Britz, Köln
britz@bld.de