1. Ein Auskunftsanspruch im Wege der Stufenklage gegen den Krankenversicherer in einem Beitragsanpassungsverfahren setzt voraus, dass die Auskunft als bloßes Hilfsmittel lediglich der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie scheidet aus, wenn sie der Beschaffung sonstiger Informationen über die Rechtsverfolgung dienen soll. Deswegen scheidet ein solcher Auskunftsanspruch aus, wenn dieser ersichtlich der erstmaligen Prüfung dient, ob und wann in bestimmten Jahren überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind.
2. Für einen Auskunftsanspruch nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ist Voraussetzung, dass der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise keine Kenntnis über den Inhalt der geforderten Information hat. Hierzu ist Vortrag erforderlich, wieso der Anspruchsteller über keine Informationen und Unterlagen bezüglich etwaiger Beitragserhöhungen verfügt.
3. Ein Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 3 und 4 VVG ist auf abhandengekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers gerichtet. Zwar fallen Nachträge zum Versicherungsschein nach einer Beitragserhöhung hierunter, die pauschale Erklärung, diese seien nicht mehr auffindbar, reicht zur Begründung eines solchen Anspruchs jedoch nicht.
4. Ein Anspruch nach § 810 BGB besteht lediglich zur Einsicht in bestimmte Urkunden, nicht zur Auskunft oder Übersendung von Unterlagen. Zudem darf der Anspruch nicht der Ausforschung dienen, um erst Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu erhalten.
5. Einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO steht ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b entgegen. Rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne ist das Verlangen, wenn es lediglich der Überprüfung von Beitragsanpassungen dient und nicht dem Schutzzweck der DSGVO entsprechend einem Bewusstwerden über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit.
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