1. Sieht die Wohngebäudeversicherung sowohl einen Schutz für Schäden durch „wildlebende Säugetiere“ als auch eine Erweiterung auf „unbenannte Gefahren“ vor, greifen diese Klausel nicht bei Spechtschäden an einer Hausfassade.
2. Zum einen sind Spechte sind keine Säugetiere, sodass ihr Verhalten nicht unter die Tierklausel fällt. Die Klausel ist auch nicht unklar, wenn sie von „Nisten“ spricht, da der Begriff nicht ausschließlich auf Vögel beschränkt ist.
3. Maßgeblich ist vielmehr die rechtliche Einordnung der Schäden als Allmählichkeitsschäden. Das wiederholte Picken des Spechts über einen längeren Zeitraum stellt keine plötzliche und unvorhersehbare Einwirkung dar, sondern eine sukzessive Schadenverursachung, die nach den Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt keine versicherte „unbenannte Gefahr“ vor.
Ansprechpartner
RA Artur Barański, LL.M.
Kein Ersatz von Spechtschäden an einer Hausfassade
LG Chemnitz, Urteil vom 21.8.2025 – 5 O 1732/24 (nicht rechtskräftig)


