1. Bei einem Mitverschulden der Verstorbenen kann dem Sohn, der eine enge persönliche Beziehung hatte und der dem eigenen 3-jährigen Sohn den Tod der Großmutter vermitteln muss, ein Hinterbliebenengeld von 5000 Euro zustehen.
2. Die Lebensgefährtin des Sohnes der Verstorbenen gehört zu keiner der in der Gesetzesbegründung besonders genannten Personen. Ob eine persönliche Beziehung ausreichte, um ein besonderes Näheverhältnis im Sinne von § 844 Abs. 3 bzw. 10 Abs. 2 StVG zu begründen, ist eine Einzelfallentscheidung.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Kein Hinterbliebenengeld für die Lebensgefährtin des Sohnes
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.5.2024 - 12 U 173/23