1. Wird eine Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung (für Arbeitnehmer, die in der GKV versichert sind) mit befristeter Laufzeit und ohne Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen, endet der Vertrag mit Ablauf der in dem Versicherungsschein sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgewiesenen Laufzeit.
2. Erweitert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz um weitere Tarife und enthält der daraufhin ausgestellte neue Versicherungsschein hinsichtlich der befristeten Krankentagegeldversicherung wiederum die ursprünglich vereinbarte Laufzeitangabe (ohne den bis dahin abgelaufenen Zeitraum in Abzug zu bringen), kann der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs dies nicht als „Neustart“ der befristeten Laufzeit verstehen.
3. Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 22.6.2016 – IV ZR 431/14 steht dem nicht entgegen. In dem dortigen Fall wich der Inhalt des Versicherungsscheins zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zu Grunde liegenden Antrags ab. Im hier zu entscheidenden Fall gab es keine (positive) Abweichung des Versicherungsscheins vom zugrundeliegenden Versicherungsantrag. Es gab keinen Antrag auf Änderung des Laufzeitbeginns und keine Vereinbarung eines Neubeginns bezüglich des bereits bestehenden Versicherungstarifs, sondern es ging dem Versicherungsnehmer ausschließlich um die Aufstockung einer stationären Zusatzversicherung. Damit ist bereits der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 VVG nicht eröffnet.
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RA Frederik Kleinherne
Kein "Neustart" der befristeten Laufzeit durch Erweiterung des Versicherungsschutzes
LG Coburg, Urteil vom 9.10.2024 - 12 O 232/24