1. Der Versicherer verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er den Zeitwertschaden erst ersetzt, nachdem die Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung abgelaufen ist.
2. Die verspätete Zahlung des Zeitwertschadens hindert den Kläger nicht an der Sicherstellung der Wiederherstellung zum Erhalt der Neuwertspitze, da es hierzu lediglich hinreichend verbindlicher Vorbereitungshandlungen bedarf.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein Rechtsmissbrauch bei Berufung auf Frist zu Erhalt der Neuwertspitze
LG Essen, Urteil vom 19.9.2025 – 20 O 54/24


