Eine als Gleichmäßigkeitsprüfung ausgestaltete Veranstaltung, bei der die Platzierung der Teilnehmer nicht – auch nicht als sekundäres Kriterium – von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt und die auch nach den sonstigen Umständen nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, fällt nicht unter den Risikoausschluss für „genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen“, bei denen es auf die „Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“. Dass die Veranstaltung nach den Begleitumständen renntypisch ausgestaltet ist, reicht nicht aus.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl
Kein Risikoausschluss für Rennveranstaltungen bei einer als Gleichmäßigkeitsprüfung ausgestalteten Veranstaltung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.11.2024 - 12 U 69/24