Hat eine Prozesspartei aufgrund der Berufungsentscheidung einen Anspruch auf Rückzahlung von Prozesskosten, die sie bereits auf die aufgehobene erstinstanzliche Entscheidung hin gezahlt hat, hat der Insolvenzverwalter die Verbindlichkeit der Masse weder durch Vertragsschluss noch durch Erfüllungswahl oder unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses begründet. Der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages ist vielmehr gesetzliche Folge des aufhebenden Urteils. Ebenso wie Prozesskostenerstattungsansprüche sind auch Rückzahlungsansprüche nach § 717 Abs. 3 ZPO zwar Masseverbindlichkeiten, jedoch vom Zweck des § 61 InsO nicht erfasst. Es gehört vielmehr zu den allgemeinen Risiken einer Prozesspartei, ob sie von ihr auf ein nicht rechtkräftiges Urteil gezahlte Beträge im Falle einer erfolgreichen Berufung zurückgezahlt erhält. Aus diesem Grund besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Kein Schadensersatzanspruch gegen Insolvenzverwalter auf Erstattung von gezahlten Prozesskosten nach abändernder Berufungsentscheidung
LG Freiburg, Urteil vom 8.5.2024 – 11 O 193/23 (nicht rechtskräftig)