Sind Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser versichert, so ergibt die Auslegung, dass nur unmittelbare Schäden versichert sind. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es hingegen, wenn der Schaden durch fehlendes Wasser, also gerade als Folge des Austritts, entstanden ist.
Ansprechpartner
RA Dr. Stefan Spielmann, Dortmund
stefan.spielmann@bld.de
Kein Versicherungsschutz bei fehlender Unmittelbarkeit
AG Eisleben, Urteil vom 29.11.2023 - 21 C 43/22