Soll dem Versicherer aufgegeben werden, vorläufig bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere die Antragsteller von ihrer gesamtschuldnerischen Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe eines Vergleichs zu befreien, stellt dies eine Leistungsverfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO analog dar, mithin eine Verfügung, welche zur uneingeschränkten Befriedigung des Hauptsacheanspruchs führen würde.
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RA Dr. Simon Kubiak
Kein vorläufiger Versicherungsschutz wegen uneingeschränkter Befriedigung der Hauptsache
OLG Celle, Beschluss vom 14.7.2025 – 11 W 19/25


