Eine Angabe von in Betracht kommenden Rückkaufswerten nach §§ 7 Abs. 1 und 2 VVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 VVG-lnfoV ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung einen Rückkaufswert nicht ausgezahlt bekommt.
Anmerkung
Der Entscheidung des LG liegt ein in 2024 erklärter Widerruf nach § 8 VVG einer auf den Abschluss eines im Jahr 2010 geschlossenen Basisrentenvertrages gerichteten Willenserklärung zugrunde, der u.a. darauf gestützt wurde, dass die überlassenen Informationen nach § 7 VVG hinsichtlich der gemäß i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 VVG-lnfoV anzugebenden in Betracht kommenden Rückkaufswerte unvollständig gewesen sei.
Die Kammer stellt hierzu fest, dass eine Kündigung des Vertrages bedingungsgemäß nur die Beitragsfreistellung, nicht aber die Auszahlung des Rückkaufswerts zur Folge gehabt hätte und verneint vor diesem Hintergrund ein Informationsbedürfnis der widerrufenden Versicherungsnehmerin (so auch LG Wiesbaden, Urteil vom 8.10.2015 - 7 O 171/15 - BeckRS 2015, 124529 Rn. 21).
Insoweit berücksichtigt die Kammer jedenfalls im Ergebnis zutreffend, dass die Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb erfolgen soll, weil der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit kündigen kann und er daher eine anschauliche Darstellung der Entwicklung seiner Versicherung erwartet (lit. B zu § 2 VVG-InfoVBegr). Dies kann aber nur dann gelten, wenn im Falle einer Küdigung die Auszahlung eines Rückkaufswerts tatsächlich in Betracht kommt.
Ein entsprechendes Informationsbedürfnis bestehe nach Auffassung der Kammer auch nicht im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen eines Widerrufs nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1 VVG oder §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG.
Insoweit berücksichtigt das LG zutreffend, dass § 2 Abs. 1 Nr. 4 VVG-lnfoV die Pflicht nach § 169 Abs. 3 Satz 2 VVG konkretisiert, der sich auf den in den Fällen nach § 169 Abs. 1 VVG auszuzahlenden Rückkaufswert bezieht, nicht jedoch den nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs auszuzahlenden Rückkaufswert, der sich nach Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 2024, 164 Rn. 26) abweichend nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt.
Ansprechpartner
RA Tim Brauer
Keine Angabe von Rückkaufswerten erforderlich bei Basisrentenvertrag (mit BLD-Anmerkung)
LG Osnabrück, Urteil vom 17.3.2025 - 12 O 1484/24