1. Ist bei einem Fonds, in den im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung Sparbeiträge investiert worden sind, bei Ablaufdatum die Anteilsrücknahme ausgeschlossen, steht dem Versicherer gegenüber dem Vertragsparter für die Kapitalleistung ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis die Anteilsrücknahme wieder aufgenommen wird oder der Fonds vollständig liquidiert ist.
2. Bei der Schließung eines Fonds handelt es sich im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung um ein typisches Risiko, zu dem weder bei Vertragsschluss noch während der laufenden Ansparphase Aufklärungspflichten des Versicherers bestehen.
Anmerkung
In ihrer Entscheidung vom 8.8.2024 hatte die vierte Kammer des LG Wuppertal über die Situation zu befinden, dass bei Ablauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung einer der Fonds, in dessen Anteile die Sparbeiträge des Versicherungsnehmers investiert worden waren, die Rücknahme von Anteilen (hier: wegen Fondschließung) ausgesetzt war.
Vorliegend hatte der klagende Versicherungsnehmer seine Sparbeiträge in Anteile in drei unterschiedlicher Investmentfonds investieren lassen. Einer der Fonds, ein offener Immobilienfonds, wurde einige Monate vor Ablauf der Versicherung geschlossen. Die Verwaltungsgesellschaft kündigte die Verwaltung, und das Sondervermögen befand bzw. befindet sich noch immer gemäß § 100 KAGB in Liquidation. Den Anteilseignern werden im Laufe der kommenden zwei Jahre Ausschüttungen aus der Liquidation zukommen.
Der beklagte Lebensversicherer Fall wies den Kläger auf diesen Sachverhalt hin, und teilte ihm mit, dass er nunmehr die Ausschüttungen aus der Liquidation abwarten und erhalten könnte, die Fondsanteile für ihn an der Börse verkauft oder aber ihm direkt auf ein eigenes Depot übertragen werden könnten. Eine Geldleistung jedoch - wie für die Anteile der zwei weiteren Fonds - könne nicht gewährt werden, da die Rückgabe der Fondsanteile nunmehr nicht mehr möglich sei. Dabei berief man sich auch eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nachdem man sich das Recht vorbehalte, die Höhe des Deckungskapitals erst dann zu ermitteln, nachdem die Veräußerung der Anlagestöcke möglich sei.
Die vierte Kammer des LG Wuppertal hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 8.8.2024 abgewiesen. Es sei der Beklagten auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf dieses Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Sie habe nicht etwa durch Versäumen einer Hinweispflicht die Situation, dass Sparbeiträge des Klägers kurz vor Ablauf in einen bald schließenden Fonds investiert wurden und ihr somit das Zurückbehaltungsrecht zustehen würde, verursacht. Vielmehr treffe Sie weder bei Vertragsschluss noch während der Ansparphase eine Beratungs- oder Hinweisplicht bezüglich der vom Kläger auszuwählenden Fonds.
Einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte stünde darüberhinaus noch entgegen, dass er den Schaden in beantragter Höhe nicht dargelegt habe. Dass man ihm wie behauptet die Chance genommen habe, sich in der Fondswahl umzuentscheiden, führe nicht zwangsläufig dazu, dass ihm bei unterstellter Umentscheidung ein Primäranspruch in Höhe der jetzt geltend gemachten, letzten bekannten Rücknahmepreise der Fondsanteile zusteht.
Wie schon das OLG Köln (I-20 U 156/13) und das OLG Bamberg (1 U 60/13) sowie zahlreiche Landgerichte billigt damit auch das LG Wuppertal dem Versicherer im Fall einer solchen Anteilsrücknahme bei Versicherungsablauf ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Kammer schließt dabei kategorisch jede Beratungs- oder Hinweispflicht eines Versicherers bezüglich Fonds, Fondsauswahl und Fondsüberwachtung aus.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de