Kosten für die Digitalisierung von Unterlagen sind nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG i.V.m. Nr. 7000 Nr. 1 c VV RVG.
Anmerkung
Nachdem Unterlagen in den Prozess in Papierform eingeführt worden waren, hat die Klägerseite im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren die für die Digitalisierung angefallenen Kosten nach Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG i.V.m. Nr. 7000 Nr. 1 c VV RVG angesetzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurden diese zunächst berücksichtigt. Der von der Beklagten eingelegten Erinnerung wurde abgeholfen. Nr. 7000 Abs, 2 VV RVG bezieht sich lediglich auf Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG, welcher nur die Auslangen nach Nr. 7000 Nr. 1 d VV RVG umfasst, nicht jedoch die Auslagen nach Nr. 7000 Nr. 1 c VV RVG, sodass Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG keine Anwendung findet.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Keine Erstattung von Digitalisierungskosten (mit BLD-Anmerkung)
LG Oldenburg, Beschluss vom 24.7.2024 - 13 O 3020/18