1. Die Durchfeuchtung des Mauerwerks infolge eines Wasserschadens stellt eine Beschädigung des Gebäudes und nicht des Hausrats dar.
2. Die Erstattung von Kosten einer Ersatzunterkunft durch die Hausratversicherung ist nur geschuldet, wenn die Ersatzunterkunft infolge eines versicherten Schadenfalls notwendig geworden ist.
3. Ist eine Wohnung aufgrund einer Durchfeuchtung des Mauerwerks und somit aufgrund eines Gebäudeschadens unbewohnbar, sind die Kosten einer Ersatzunterkunft durch die Hausratversicherung nicht zu ersetzen.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Keine Erstattungsansprüche für Hotelkosten gegen Hausratversicherung bei Gebäudeschäden
LG Wuppertal, Urteil vom 8.8.2024 – 4 O 237/23 (nicht rechtskräftig)

