Die Kosten eines Termisnvertreters sind nur dann erstattungsfähig, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wurde. Das ist nicht der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat.
Anmerkung
Das LG Dessau-Roßlau entscheidet so, wie auch der BGH mit Beschluss vom 26.3.2024 (VI ZB 58/22) entschieden hat. Danach sind Kosten der vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter keine Auslagen im Sinne von Vorbemerkung 7 I 2 RVG VV. Sie können daher im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht berücksichtigt werden.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters ohne Beauftragung durch die Partei (mit BLD-Anmerkung)
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.10.2024 - 8 T 139/24