Gemäß den abschließend formulierten Tarifbedingungen ist das Anziehen von Kompressionsstrümpfen durch einen Pflegedienst nicht erstattungsfähig. Zu etwas anderem gelangt man auch nicht etwa mit Blick auf die Verwendung des Ausdrucks „Behandlungspflege“ im SGB V. Eine Auslegung mit Blick auf sozialgesetzliche Regelungen ist systemwidrig.
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RA Stephan Hütt
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Keine Erstattungspflicht aus der Krankheitskostenversicherung für vom tariflichen Leistungsversprechen nicht umfasste Pflegedienstleistungen
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