1. Eine fehlerhafte (Toleranz-)Einstellung der Bürstensteuerung ist auch bei einer ansonsten korrekten Einstellung der Steuerung technisch möglich und für den Betreiber der Waschanlage weder beeinflussbar noch erkennbar. Es ist daher in diesem Fall von einer schicksalshaften Toleranzabweichung der Bürstensteuerung im konkreten Einzelfall auszugehen, für die der Betreiber nicht haftet, wenn er nachweisen kann, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben und gewartet wurde und die konkrete Toleranzabweichung der Bürstensteuerung für ihn weder erkennbar noch beeinflussbar war.
2. Der Kundendienst, der die Einstellung vorgenommen hat, ist nicht als Erfüllungsgehilfe des Betreibers anzusehen. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BeckOGK/Schaub, 1.3.2026, BGB § 278 Rn. 34). Der Kundendienst wird aber nicht im Vertragsverhältnis des Betreibers zum Geschädigten eingesetzt, sondern im Rahmen des eigenständigen Vertragsverhältnisses des Betreibers mit dem Waschanlagenhersteller tätig.
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RA Thomas Glas
Keine Haftung des Betreibers trotz fehlerhaft arbeitender Waschanlage
LG Landshut, Beschluss vom 12.8.2026 – 13 S 807/26 (nicht rechtskräftig)


