1. Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Klage auf Entgeltfortzahlung seinem Mandanten keine Empfehlung in Bezug auf die Verhaltensweise zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs, begründet dies keine Haftung, wenn nicht hinreichend dargelegt werden kann, dass eine entsprechende Leistungsfähigkeit- und -willigkeit seitens des Mandanten vorgelegen hat.
2. Möchte ein Arbeitnehmer der Polizei auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz außerhalb der Polizei versetzt werden, verhält er sich widersprüchlich, wenn er später in einer Entgeltfortzahlungsklage darlegt, Leistungswillen gehabt zu haben.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak, Hamburg
simon.kubiak@bld.de
Keine Haftung des Rechtsanwalts im Rahmen einer Entgeltfortzahlungsklage bei fehlendem Nachweis der Leistungswilligkeit
OLG München, Beschluss vom 12.4.2024 – 27 U 2221/23 e