1. Eine Verpflichtung des Krankenhausträgers, seine Patienten während der Corona-Pandemie täglich zu testen, ist nicht ersichtlich.
2. Informiert ein Krankenhausträger den Patienten bzw. dessen Angehörige erst nach der Entlassung des Patienten über eine Corona-Infektion, kann ein Angehöriger, der seine Ansteckung behauptet, hieraus keine Ansprüche herleiten.
Anmerkung
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld- sowie Schadenersatzansprüche aufgrund von Versäumnissen im Hause der Beklagten bei der Entlassung seiner Schwiegermutter und einer sich daran anschließenden COVID-19-Infektion geltend. Die Schwiegermutter des Klägers war in stationärer Behandlung in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus. Zu dem Zeitpunkt der Behandlung im Jahr 2021 gab es hinsichtlich einer COVID-19-Infektion ein erhebliches allgemeines Ansteckungsrisiko. Es bestand eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland. Am Entlassungstag wurde mittags ein SARS-CoV2-Antigentest bei der Schwiegermutter durchgeführt. Der Kläger und seine Ehefrau holten die Schwiegermutter kurz danach ab. Diese wies bei Abholung keine coronaspezifischen Symptome auf. Zwischenzeitlich erbrachte der SARS-CoV2-Antigentest ein positives Testergebnis. Da das Testergebnis bei Entlassung jedoch noch nicht vorlag, wurden zunächst weder der Kläger noch seine Ehefrau oder die Schwiegermutter selbst über das positive Testergebnis informiert. Als das positive Testergebnis auffiel, rief eine Mitarbeiterin des Krankenhaus umgehend bei der Schwiegermutter an. Sie informierte die den Anruf entgegennehmende Enkelin über das positive Testergebnis und u. a. über die Notwendigkeit der häuslichen Quarantäne.
Der Kläger behauptet, die Durchführung eines SARS-CoV2-Antigentests vor Entlassung sei seinerzeit erforderlich gewesen. Bei Kenntnis eines positiven Testergebnisses hätten er und seine Ehefrau die Schwiegermutter nicht abgeholt, sie nicht gemeinsam in dem privaten Fahrzeug nach Hause gefahren und, dort angekommen, auch nicht gepflegt. Er, seine Ehefrau, sein Schwiegervater und sein Sohn hätten sich bei der Schwiegermutter mit dem Coronavirus infiziert.
Der Kläger ist der Ansicht, die Entlassung der Schwiegermutter in seine Obhut ohne Auswertung des SARS-Cov2-Antigentests und ohne Information über das positive Testergebnis stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Krankenhauspersonals dar. Die Zurverfügungstellung des Entlassungsbriefes, ohne die Auswertung des SARS-Cov2-Antigentest abzuwarten, stelle zudem ein Organisationsverschulden dar. Darüber hinaus seien tägliche Testungen erforderlich gewesen, diese seien an den zwei Tagen vor der Entlassung nicht erfolgt. Dem Kläger stünde daher ein Anspruch aus dem Behandlungsvertrag zwischen der Schwiegermutter und der Beklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.
Das Landgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche.
a) Ungeachtet der Frage, ob die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegend überhaupt Anwendung finden, mangelt es bereits an einer Pflichtverletzung durch die Beklagte im Verhältnis zur behandelten Patientin. Denn gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger – hier: also grundsätzlich die Patientin – Ersatz des entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner – hier: die Beklagte – eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.
aa) Dass die Beklagte hier ihre Hauptpflicht aus dem mit der Patientin eingegangenen Behandlungsvertrag gemäß § 630a Abs. 1 BGB, nämlich die Pflicht zur Leistung der versprochenen Behandlung, in relevanter Weise verletzt hat, ist im Hinblick auf den hier geltend gemachten Schaden weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Indes kann auch die Verletzung von Schutz- beziehungsweise Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB im Ergebnis einen Schadensersatzanspruch begründen. So hat der Schuldner grundsätzlich alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der Rechtsgüter des anderen Teils führt. Eine Schutz- beziehungsweise Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Schwiegermutter in Form der Mitteilung des Ergebnisses eines Sars-CoV2-Antigentest vor Entlassung aus der stationären Behandlung bestand jedoch nicht.
Insoweit ist beachtlich, dass nicht ersichtlich ist, dass es seinerzeit eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten gab, Patienten täglich zu testen und nur aus der stationären Behandlung zu entlassen, nachdem ein Sars-CoV2-Antigentest durchgeführt wurde und dieser ein negatives Ergebnis erbrachte.
Soweit die Organisationsstruktur des beklagten Krankenhauses zum Zeitpunkt der Entlassung vorsah, dass eine definitive Entlassung erst nach Vorlage des Testergebnisses erfolgen sollte, ist zu berücksichtigen, dass bei positivem Ergebnis der Patient oder bei betreuten Personen deren Angehörige über die Notwendigkeit häuslicher Quarantänemaßnahmen und die weitere Beratung durch das jeweilig zuständige Gesundheitsamt zu informieren war. Es war also gerade nicht vorgesehen, dass Patienten mit einem positiven Testergebnis in stationärer Behandlung verblieben. Es mag zwar sein, dass eine Entlassung ohne aktuelles Testergebnis nicht vorgesehen und nicht erwünscht war, dies vermag jedoch keine Pflicht der Beklagten zu begründen, eine solche Testung vorzunehmen.
Das Verhalten der Beklagten nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis vermag ebenso wenig die Verletzung von Schutz- beziehungsweise Rücksichtnahmepflichten zu begründen. Denn eine Mitarbeiterin der Beklagten versuchte umgehend, die Patientin zu erreichen und sie zu informieren, dies wohl zu einem Zeitpunkt, als diese noch nicht einmal zu Hause angekommen war. Diese Unterrichtung genügte den Pflichten der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht.
b) Darüber hinaus ist der Kläger seiner Beweislast dahingehend, dass die seinerseits behauptete COVID-19-Infektion kausal auf den behaupteten Versäumnissen der Beklagten, mithin der Infektion der Patientin und ihrer Entlassung ohne Abwarten und Mitteilung über das positive Testergebnis, beruht, nicht nachgekommen. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Jahr 2021 gab es ein erhebliches allgemeines Ansteckungsrisiko im Hinblick auf eine COVID-19-Infektion. Erstmals bestand seit Mitte März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland, wobei das erhebliche Infektionsrisiko insbesondere in Kontakten mit Dritten wurzelte. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass eine Infektion mit COVID-19 seinerzeit ein allgemeines Lebensrisiko darstellte.
Dies gilt hier nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig nicht alleine in einem Haushalt lebte. So lebten seine Frau und seine Kinder damals im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass die damaligen Krankheitsverläufe in ihrer Intensität derart voneinander abwichen, dass Infektionsträger bis zuletzt in Unkenntnis ihrer Infektion blieben und keinerlei Auswirkungen wahrnahmen. Und auch der Umstand, dass der Kläger selbstverständlich – wie der Großteil der Bevölkerung – Einkäufe tätigte, vergrößerte das Risiko, sich trotz des Tragens einer Schutzmaske und des Abstandhaltens anzustecken, enorm.
Eine Kausalität dahingehend, dass sich der Kläger gerade bei seiner Schwiegermutter angesteckt hat, ist damit zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen. Es ist vielmehr sehr wohl möglich, dass er sich selbst bei einer dritten Person ohne jeglichen Zusammenhang mit der Infektion seiner Schwiegermutter angesteckt hat.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora
Keine Haftung eines Krankenhausträgers wegen einer vermeintlichen Corona-Ansteckung bei einem Patienten nach Entlassung (mit BLD-Anmerkung)
LG Limburg a.d.Lahn, Urteil vom 12.6.2025 - 1 O 220/23


