1. Das Auftreten typischer Symptome nach dem Konsum eines Produkts genügt nicht, um einen Produktfehler oder dessen Kausalität zu vermuten. Erforderlich bleibt der konkrete Nachweis eines haftungsbegründenden Zusammenhangs.
2. Steht eine Infektion als Ursache der Erkrankung fest und ist deren Inkubationszeit mit dem zeitlichen Abstand zwischen Produktkonsum und Symptombeginn unvereinbar, scheidet das konsumierte Produkt als Ursache der Gesundheitsverletzung aus.
3. Der Umstand, dass Beschwerden bereits kurze Zeit nach dem Verzehr eines Lebensmittels oder Getränks auftreten, lässt ohne Weiteres keinen Schluss auf dessen Fehlerhaftigkeit und Ursächlichkeit zu.
4. Auch wenn die aufgetretenen Symptome grundsätzlich mit einer Lebensmittelvergiftung vereinbar sind, reicht dies nicht für den Kausalitätsnachweis aus, wenn zugleich eine andere konkrete Krankheitsursache (hier: Rotavirusinfektion) festgestellt ist.
5. Die bloße Möglichkeit einer weiteren Schadenursache genügt nicht, wenn eine andere Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung feststeht und der behauptete Zusammenhang mit dem Produkt nicht nachgewiesen werden kann.
6. Ein weiteres Ergänzungsgutachten ist nicht veranlasst, wenn die entscheidungserheblichen Fragen durch das vorhandene Gutachten bereits beantwortet sind oder die unter Beweis gestellten Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Einfluss auf die Haftung haben.
7. Fragen, die lediglich auf eine alternative Erklärung der Beschwerden abzielen, ohne einen konkreten entscheidungserheblichen Aufklärungsbedarf aufzuzeigen, können als nicht hinreichend substantiiert bzw. ausforschend zurückgewiesen werden.
Ansprechpartnerin
RAin Sandra Reicheneder
Keine Kausalität zu Produktfehler bei möglicher Alternativursache
LG München II, Beschluss vom 13.5.2026 - 8 S 844/26


